
Unser Diskurs über Wortbildmarken
Ein Beitrag von Susanne Hoheit und dem Experten Dr. Roland Ryll, Patent- und Markenanwalt
Beim letzten Blogbeitrag „Thema: Marke“ hatte ich Markenrecht grob angeschnitten. In einer ausführlichen Mail kam von unserem Berater in Sachen Markenrecht, Dr. Roland Ryll, wertvolles Feedback, das ich gerne mit euch teilen möchte:
Wort-/Bildmarke aus Marketingsicht – ein Auszug aus dem Beitrag zum Thema Marke:
Wortmarke: Fokus auf Text. Ideal für klare Kommunikation und Wiedererkennung
Bildmarke: Fokus auf Grafik. Perfekt für starke, visuelle Eindrücke
Kombimarke: Viele Unternehmen nutzen eine Kombination, um das Beste aus beiden Welten zu holen.
Feedback Roland Ryll: Marketingtechnisch betrachtet wohl zutreffend, aber markenrechtlich ist die Kombimarke oft problematisch, wenn es in der Auseinandersetzung mit Wettbewerbern „hart auf hart“ kommt.
Wir waren darauf gekommen, als er in einer E-Mail-Diskussion mit mir über die Wortbildmarke Folgendes schrieb:
„Was Wortbildmarken betrifft, warst Du übrigens nicht auf dem „Holzweg“ – ich würde es eher folgendermaßen ausdrücken: Du hast nur die Oberfläche gesehen, die im öffentlichen Bewusstsein sehr präsent ist, jedoch nicht das, was sich dahinter verbirgt. Und betrachtet hast Du die Oberfläche mit den Augen der Marketing-Expertin, aber hinter der Oberfläche lauern die unsichtbaren Abgründe des Markenrechts…„
Die klare Empfehlung aus der Sicht des Experten im Bereich Markenrecht:
Roland Ryll:
Wortbildmarken sind natürlich beliebt, und das hat auch seinen Grund: der visuelle Eindruck soll sich ja bei den Kunden einprägen. Das muss ich Dir als Expertin nicht erklären, denn die Bedeutung von Marken für das Marketing und für die Kundenbindung sind schließlich das Spezialgebiet von designhoheit.
Nicht umsonst sieht man beispielsweise bei irgendwelchen Interviews nach Sportevents die interviewten Personen vor einer Tafel mit Sponsoren, und die Sponsoren sind auf der Tafel in der Regel mit ihrer Wortbildmarke angezeigt. Egal ob es sich darum um Unternehmen wie Coca-Cola, Mastercard, ERGO, Continental, Michelin (um nur ein paar Beispiele zu nennen) handelt: man sieht praktisch immer deren Wortbildmarken.
Du kannst aber relativ sicher sein, dass diese Unternehmen nicht nur die gezeigte Wortbildmarke besitzen, sondern parallel dazu auch eine reine Wortmarke. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Wortmarke auch eintragungsfähig sein muss: wenn sie zu beschreibend oder zu freihaltebedürftig ist, dann muss man tatsächlich auf eine Wortbildmarke ausweichen.
Der Grund dafür, dass die Unternehmen auch Wortmarken besitzen, besteht darin, dass der Schutzumfang einer Wortmarke üblicherweise größer ist als der einer Wortbildmarke: man kann also aus einer Wortmarke viel besser gegen Nachahmer vorgehen als aus einer Wortbildmarke.
Deswegen lautet bei uns in der Kanzlei die Empfehlung eigentlich immer folgendermaßen:
- Wenn die Eintragung des gewählten Markenworts als Wortmarke möglich erscheint, dann sollte als wichtigste Marke die Wortmarke angemeldet werden.
- Was ist, wenn der Kunde unbedingt noch mit einem Logo auf dem Markt auftreten will? Hier muss man zwei Fälle unterscheiden:
1. Wenn das Logo getrennt ist von dem gewünschten Markenwort (beispielsweise die zwei überlappenden Kreise als Logo von Mastercard, das ja völlig getrennt auftreten kann von dem Markenwort „Mastercard“), dann würde man hier eine getrennte Bildmarke nur für dieses Logo anmelden, aber die wichtigere Marke wäre in diesem Beispiel der Versuch einer Anmeldung für die Wortmarke „Mastercard“.
2. Wenn die gewünschte grafische Ausgestaltung des Markenworts untrennbar mit diesem verbunden ist (beispielsweise der typische Schriftzug von Coca-Cola oder der typische Schriftzug von Continental), dann muss man natürlich zu einer Wortbildmarke greifen.
Insofern bedeutet dieses „hinter die Oberfläche blicken“ beispielsweise für Marken, die man auf Sponsorentafeln immer sieht:
- Auf der Sponsorentafel sieht man nur die Wortbildmarke.
- Hinter der Oberfläche existiert aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch eine reine Wortmarke, aus der der Markeninhaber einen größeren Schutzumfang geltend machen kann und die auch „pflegeleichter“ ist, wenn es um die rechtserhaltende Benutzung geht.
Ich hoffe, dass ich diesen ganzen Themenkreis aus der Sicht des Markenrechtlers (der sich mit Fragen wie „Verletzung der Marke eines Mandanten durch einen Wettbewerber“, „Vorgehen aus der Marke des Mandanten gegen einen Wettbewerber“ und „Erhalt der Marke des Mandanten“ herumschlagen muss, übersichtlich dargestellt habe.
Danke an das Team von designhoheit für den Weitblick rund um das Thema Markenrecht.
Dr. Roland Ryll, Patentanwalt und Markenrechtler
RÖSLER . RASCH . van der HEIDE & Partner
Patent Attorneys – Attorneys at law, Patent- und Rechtsanwälte
Ich freue mich über Deine Meinung zum Thema